Das Recht auf Abdruck einer Gegendarstellung ist die Verwirklichung des Rechts eines Betroffenen, sich gegenüber der Öffentlichkeit der Erstmitteilung mit seiner eigenen Darstellung Gehör zu verschaffen und ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Relevanz des Gegendarstellungsanspruchs sehen sämtliche Landespressegesetze eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen Betroffener vor. § 11 LPG NW regelt hierzu folgendes:
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn
a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
b) die Gegendarstellung ihrem Umfange nach nicht angemessen ist oder
c) es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht.
Die Gegendarstellung setzt dabei die Rechtswidrigkeit der in Streit befindlichen Erstmitteilung nicht voraus. Gegendarstellungsfähig sind ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht hingegen Schlussfolgerungen Wertungen oder Prognosen. Ebenso wenig gegendarstellungsfähig sind Nebensächlichkeiten, irreführende Angaben oder Angaben, die dem Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit Schaden (kein berechtigtes Interesse). Darüber hinaus wird weder der Wahrheitsgehalt der Erstmitteilung noch der Gegendarstellung überprüft und muß daher auch nicht glaubhaft gemacht werden. Lediglich im Falle einer offenkundig unwahren Gegendarstellung entfällt der Gegendarstellungsanspruch mangels berechtigten Interesses. So hat das LG München I mit Urteil vom 31.07.2013, 9 O 15894/13, entschieden, dass sich die offensichtliche Unrichtigkeit einer Gegendarstellung nicht mit Hilfe eines Indizienbeweises dartun lässt; auch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sei nutzlos.
Praxistipp: So gering die materiellen Voraussetzungen an einen Gegendarstellungsanspruch sind, so hoch sind jedoch die formellen Voraussetzungen. Denn die Gegendarstellung muß vom Betroffenen formuliert werden und an den Anspruchsgegner geschickt werden. Der geringste formelle Fehler (Gegendarstellung einer Meinungsäußerung; irreführende Wirkung der Gegendarstellung, zu umfangreiche Gegendarstellung usw.) bringt den Gegendarstellungsanspruch zu Fall und kann gerichtlich auch nicht mehr durchgesetzt werden. Zudem sind unterschiedliche Ausschlussfristen zu beachten. Im Zweifel sollte von Anfang an anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden. Für Fragen zur Gegendarstellung können Sie gerne Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
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